Satzung

Satzung

Heimatverein Morsbach e.V.

(gegründet 1896)

  • 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Heimatverein Morsbach mit Sitz in 51597 Morsbach und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • 2 (Zweck und Aufgaben)

Zweck des Vereins ist:

  1. die Förderung von Kunst und Kultur
  2. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  3. die Förderung des Umweltschutzes
  4. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. durch Veranstaltungen und Aktionen (insbesondere mundartfördernde Theateraufführungen)
  2. durch Förderung von Denkmalschutzprojekten in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde
  3. durch Pflanzaktionen in der Ortsmitte, durch Säuberungsaktionen, durch naturkundliche Wanderungen mit Familien
  4. durch Aufstellung von Ruhebänken, Schutzhütten, Erkundungsveranstaltungen der Heimat, Förderung des Kinderspielplatzes, Förderung des Mehr‑Generationen‑Parks, Kennzeichnung der Wanderwege, Sammeln und Publizieren heimatgeschichtlicher Zeitdokumente sowie historischer Fotos, Filme und Tonaufnahmen
  • 3 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 4 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 5 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • 6 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Morsbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von einem Monat und einer 3/4 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei dieser Versammlung müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer die einfache Stimmmehrheit.

Die Versammlung bestimmt die Liquidatoren.

  • 7 (Mitgliedschaft)

Jede Bürgerin, jeder Bürger und jede juristische Person kann Mitglied werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Für das laufende Jahr der Kündigung bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Ein Mitglied kann auf den Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten vorliegt oder der Mindestbeitrag trotz zweier Mahnungen nicht gezahlt wurde. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

  • 8 (Beiträge)

Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Jugendliche unter 18 Jahren, sowie Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen auf Antrag nur die Hälfte oder können durch Vorstandsbeschluss ganz von der Zahlung befreit werden. Die Zahlung der Beiträge erfolgt ausschließlich durch Lastschrift-Einzugsverfahren in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres.

  • 9 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer,

dem Kassierer,

und den Beisitzern.

Außer diesen Vorstandsmitgliedern, kann der Vorstand weitere sachkundige Mitglieder um Mitarbeit im Vorstand bitten, wobei diese volles Rederecht haben, intern mit abstimmen können, aber kein offizielles Stimmrecht haben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die laufenden Geschäfte werden von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und seinem Kassierer erledigt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die beide alleinvertretungsberechtigt sind. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen i. d. R. schriftlich ein, sooft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Schriftführer führt über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll. Die Gegenzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstandes in ihrem Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, soll in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.

Über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Mitgliederversammlung obliegt, entscheidet der Vorstand durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  • 10 (Mitgliederversammlung)

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einmal in jedem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, einberufen. Sie soll im ersten Viertel eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Im Bedarfsfall können weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Den Vorsitz führt der Vorsitzende, ausgenommen bei der Wahl des Vorsitzenden, bei der diese Aufgabe einem aus der Mitte der Mitglieder gewählten Person der Versammlung obliegt. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

  • Rechenschaftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Vorstellung der geplanten Aktivitäten und des Jahresprogramms,
  • Bericht des Kassierers,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes.

Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Neuwahl des Vorstands (i. d. R. alle 2 Jahre),
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Festsetzung des jährlichen Mindestmitgliedsbeitrages,
  • Beschluss über Satzungsänderungen,
  • Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  • Auslösung des Vereins.

Wahlen und Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie auf der Tagesordnung angekündigt

wurden.

  • 11 (Kassenführung)

Die Kassenführung obliegt dem Kassierer.

Zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, prüfen nach Ende des Rechnungsjahres die Kassenbücher, die Kasse und die zugehörigen sonstigen Unterlagen und erstatten hierüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.

DIE VORSTEHENDE SATZUNG WURDE AM 07.10.2021 VON DER ORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG DES HEIMATVEREINS MORSBACH BESCHLOSSEN.